Statuten der MGO
§ 1 Verantwortliche Durchführung
Die Durchführung der Wahlen obliegt dem Organisationsteam unter Leitung vom Geschäftsführer Herrn Detlef Tursies (im folgenden Komitee genannt).
§ 2 Ablauf
Eine Veranstaltung besteht aus mindestens zwei, höchstens aber drei Wertungsdurchgängen: Der erste Durchgang erfolgt in Bademode, der zweite in Abendmode und der dritte zählt als Fragerunde, jedoch nur bei Finalausscheidungen und die TOP 5 betreffend. Auf die drei Wertungsdurchgänge folgt eine öffentliche Krönung. Eine Ausnahme bildet die TOP MODEL Wahl. Der Leiter des Organisationsteams bestimmt zu Beginn der Veranstaltung in welcher Kleidung die Krönung durchgeführt wird. und ob an der Siegerehrung alle Teilnehmer oder nur die Top3/Top 5 Siegerinnen teilnehmen. Ein professionelles Stylistenteam (Make up / Haare) wird üblicherweise vom Komitee gestellt
§ 3 Bewertungskriterien
Überwiegendes (50 % der zu vergebenen Punkte) Bewertungskriterium ist die Schönheit. Aber auch die Faktoren: Intelligenz, Persönlichkeit, Charme und Haltung sowie Professionalität gehen in die Bewertung ein. Den genauen Aufteilungsschlüssel der Punkte auf diese Kriterien beschließt die Jury durch den Jurypräsidenten. Ab TOP 5 zählt nur die Schlagfertigkeit und Redegewandheit
§ 4 Übertragung der Verwertungsrechte
Die Teilnehmer/innen einer Wahl der MGO übertragen dem KOMITEE uneingeschränkt sämtliche Verwertungsrechte sei es bzgl. der eingesendeten Fotos und/oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Landes-Regionaltitel welcher Eigentum von Detlef Tursies ist, in Bild, Text, Ton, Rundfunk, Fernseh-und Videoaufnahmen. Die Teilnehmerinnen verzichten grundsätzlich auf die Paragrafen des Urheberrechtsgesetz des Welturheberrechtsabkommen in der Pariser Fassung, dem Künstlerschutzabkommen von Paris, dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29.10.71 zum Schutz der Herstellung von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung von Tonträgern, dem Übereinkommen der Verbreitung der durch Satelliten übertragenen Programmtragenden Signale, dem europäischen Fernsehabkommen inkl. der jeweiligen Zusatzprotokolle und dem Vertrag zur Gründung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Darin eingeschlossen ist auch das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken, bildenden Künsten und Photographie. Die Teilnehmerin verzichtet dabei auf eine finanzielle Entschädigung.
§ 5 Jury
Die Zusammensetzung der Jury beschließt das Organisationsteam unter Leitung von Herrn Detlef Tursies. Sie besteht bei Finalwahlen aus prominenten Persönlichkeiten der Bereiche Sport, Musik, Film, Politik und TV. Bei Stadtwahlen aus Sponsoren.
§ 6 Die Teilnehmerin und Pflichten
Teilnehmen kann nur, wer am Tag einer Finalwahl der MISS DEUTSCHLAND zwischen 17 und 26 Jahre alt ist. Aktaufnahmen sollten nicht existieren bzw. veröffentlicht worden sein. Ausnahmen bestehen u.U. beim Top Model Wettbewerb sofern die Fotos zu einem Editorial oder zur Fotomappe gehören. Um eine Teilnahmemöglichkeit zu prüfen, bitten wir ggfs. um Zusendung der betreffenden Fotos.
Für die MRS und MR Wahl müssen die Teilnehmer/innen mindestens 18 Jahre alt sein wobei hier die Altersgrenze bei 40 Jahren liegt. Hier dürfen die Kandidaten auch verheiratet oder geschieden sein und/oder Kinder haben
Ferner muss die Teilnehmerin die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder bereits beantragt haben. Eine falsche Angabe führt zur direkten Disqualifikation und Ausschluss an einem Finale. Jeder Teilnehmerin/Teilnehmer ist klar und bewusst, das sie/er in dem Jahr in der ihr MGO Titel oder Vize Titel gültig ist und bis zur nächstfolgenden Miss Wahl (Qualifikation) an keiner anderen Veranstaltung oder Wahl eines Mitbewerbers oder Konkurrenten teilnehmen darf. Sollte dies doch geschehen verliert sie automatisch den MGO Titel und hat unter Umständen eine einmalige Konventionalstrafe an die MGO zu zahlen. Der ihr verliehene Titel/Vize Titel ist gültig bis zur Wahl im darauffolgenden Jahr
Die An –und Abreise zu den Wahlen der MGO ist falkultiv. Die Teilnehmerin ist dabei zur Teilnahme an vorbereitenden Besprechungen, Trainingseinheiten und Proben verpflichtet, soweit diese angesetzt werden. Gleiches gilt für Empfänge, Interviews und Fototermine oder Galaveranstaltungen. Vor und während der Veranstaltung hat die Teilnehmerin pünktlich und zuverlässig die Weisungen des Organisationsteams zu befolgen. Die Teilnehmer/innen sollten generell Auslandsreisen körperlich verkraften können. Sie sollten ein angenehmes und sauberes Erscheinungsbild aufweisen. Über die Zulassung zu den internationalen Wettbewerben entscheidet allein das Komitee.
§ 7 Honorar, Aufwandsentschädigungen, Auslagen
Ein Honorar für die Teilnahme an Wahlen der MGO wird nicht gezahlt.
Verpflegungen erfolgen nach Programmplan, Übernachtungskosten (2 Teilnehmerinnen / Zimmer) sowie alle Programme innerhalb der Tour (Reise, Eintritte in Museen etc.) werden vom KOMITEE übernommen.
§ 8 Die Siegerinnen - Management Vertrag, Fototermin
Die Sieger/innen erklären hiermit, in keinem Exklusivmanagement zu sein und keinerlei Vertragsbindungen mit anderen Agenturen zu haben bzw. bescheinigt durch Freistellungsvertrag einer möglichen Agentur, dass diese nach Titelgewinn keinerlei Ansprüche an die MGO und die Sieger/innen herleitet. Die Teilnehmer/innen verpflichten sich diese Statuten anzuerkennen.
Im Falle ihrer Wahl zum Sieger verpflichten sich die Sieger zur Aufnahme in das Exklusiv – Managementvertrag mit dem KOMITEE, Detlef Tursies. Der Managementvertrag begründet unter anderem das Recht zum Führen des jeweiligen Titels. Er bezieht sich im Wesentlichen auf die hier vorliegenden Statuten. Sollte Titelträger die Statuten nicht anerkennen, entbindet dies von der Teilnahme und der erworbene Landes-Regionaltitel wird aberkannt.
§ 9 Amtszeit, Pflichten und Urlaub
Die Amtszeit eines Siegers/Vize beträgt maximal 1 Jahr, endet aber mit der folgenden WAHL der nächsten Sieger/in im Jahr darauf
Während der Amtszeit wird die/der Sieger oder auch Plazierte an internationalen Wettbewerben teilnehmen soweit dies das Komitee bestimmt. Ein Urlaub ist als Sieger mit Zustimmung unter Berücksichtigung internationaler Einsätze möglich
§ 10 Preise
Die Preise, welche Sieger überreicht bekommt, erhält er/sie nicht infolge einer Auslobung, sondern als Zusatzhonorar für die unverkürzte Ableistung der Amtszeit. Daher stehen die Preise während der Amtszeit im Eigentum des Komitees und sind in dieser Zeit dem Sieger nur geliehen. Erst mit dem unverkürzten Ablauf der Amtszeit geht das Eigentum an den Preisen auf die ausscheidenden Amtsinhaber über. Das Recht beginnt erst mit der Unterzeichnung des Management - Vertrages bzw. Anerkennung der Statuten und endet mit dem Ende der Amtszeit. Unverkürzt im Sinne dieser Bestimmung ist eine Amtszeit, wenn sie/er turnusgemäß durch die Wahl eines/einer Nachfolgerin und nicht durch Disqualifikation seitens der KOMITEE oder Kündigung seitens der Amtsinhaberin vorzeitig endet. Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit durch Disqualifikation oder Kündigung hat der Amtsinhaber die Preise an den Nachfolger herauszugeben oder deren Wert zu ersetzen.
§ 11 Konkurrenzverbot
Im Ausland trägt der Teilnehmer/in den Begriff „Miss/Mister Germany“.
Während der Amtszeit sowie ein Jahr danach darf die Siegerin einer Finalwahl (z.B. Miss Deutschland/Mister Deutschland oder Misses Deutschland) an keiner anderen Miss oder Model Wahl eines Mitbewerbers teilnehmen.
§ 12 Disqualifikation, Schadensersatz, Konventionalstrafe
Bei Verstoß gegen diese Statuten, insbesondere die Bestimmungen des § 11 kann das Komitee die/den Amtsträger/in disqualifizieren. Im Falle der Disqualifikation hat die/der Amtsträger den aus dieser Disqualifikation entstandenen Schaden zu ersetzen.
Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit durch Kündigung durch die Amtsträgerin gilt Absatz 1 § 12 entsprechend.
Jeder Teilnehmer oder Teilnehmerin erkennt die Statuten verbindlich an !




